Unfall durch Fahrerassistenzsystem – wer haftet?

Unfall durch Fahrerassistenzsystem – wer haftet?

Wer haftet nach einem Unfall durch ein fehlerhaftes Fahrerassistenzsystem?

Gerade im Straßenverkehr kann es bei Unfällen zu schweren Personen- und Sachschäden kommen, die für die Beteiligten mit hohen Kosten verbunden sind. Bremsassistent, Tempomat und Co. sollen uns nicht nur das Leben erleichtern, sondern auch für erhöhte Sicherheit sorgen. Doch was ist, wenn das Fahrerassistenzsystem nicht ordnungsgemäß funktioniert und es hierdurch zu einem Unfall kommt?

Bei Verkehrsunfällen wird insbesondere die Halterhaftung aus § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) herangezogen. Nach dieser Vorschrift ist der Halter eines Kfz zum Schadensersatz verpflichtet, wenn beim Betrieb des Fahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Hierbei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Das heißt, der Tatbestand der Halterhaftung kann auch erfüllt sein, wenn dem Halter eines Fahrzeugs kein Verschulden vorzuwerfen ist. Der Grund hierfür ist, dass das Halten eines Kraftfahrzeugs an sich eine Gefahrenquelle darstellt. Hieraus ergibt sich eine besondere Verantwortung.

Aus diesem Grund kann ein Fehler des Fahrerassistenzsystems unter Umständen dem Halter des Fahrzeugs zugerechnet werden, sodass er bei einem Unfall ohne ersichtliches Verschulden haften muss.

Wenn mehrere Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt sind, bestimmt sich die Haftung der Halter insbesondere nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag, sodass für jeden eine Haftungsquote gebildet wird. Hierbei wird neben der Betriebsgefahr auch das jeweilige Verschulden berücksichtigt.

Ein aktuelles Beispiel aus der Praxis zu diesen Themen ist das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 09.03.2021 (Az. 23 U 120/20): Der Notfallbremsassistent im Fahrzeug der Klägerin wurde aufgrund eines Fehlers ausgelöst und der nachfolgende LKW fuhr auf ihr Fahrzeug auf.

Das Gericht warf der Klägerin wegen dieses Unfalls einen Verursachungsbeitrag vor. Sie habe ohne ersichtlichen Grund ihr Fahrzeug bei freier Fahrstrecke abrupt abgebremst, sodass sie damit gegen die Pflichten aus § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen habe. Ob sie dabei ein Verschulden trifft, sei zunächst unerheblich. Unter Berücksichtigung der Mitschuld des LKW-Fahrers, der den nötigen Sicherheitsabstand um etwa 30 % unterschritten hatte, wurde der Klägerin eine Schadensquote von 1/3 angelastet.



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