Ist die Unfallflucht bald nicht mehr strafbar?

Ist die Unfallflucht bald nicht mehr strafbar?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, auch Unfallflucht oder Fahrerflucht genannt, wird gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unter bestimmten Voraussetzungen droht außerdem die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Bundesjustizministerium plant wohl Reformen dieser Vorschrift.

Ein Unfallbeteiligter macht sich strafbar, wenn er sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Ebenso wird bestraft, wer sich

  • nach Ablauf der Wartefrist oder
  • berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Am 12.04.2023 ging ein Schreiben des Bundesjustizministeriums mit der Bitte um Stellungnahme an verschiedene Fachverbände und Landesjustizverwaltungen. Demnach soll das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wohl dahingehend eingeschränkt werden, dass eine Strafbarkeit nur noch bei Personenschäden vorliegt.

Wenn es bei dem Unfall lediglich zu Sachschäden kam, soll das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nur noch eine Ordnungswidrigkeit sein. Nach der derzeitigen Rechtslage würde sich ein Unfallbeteiligter auch in diesem Fall strafbar machen.

Weitere Einzelheiten zu Tatbestand und Folgen der Unfallflucht finden Sie in diesem Artikel.



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