Firmenfahrrad statt Dienstwagen?

Firmenfahrrad statt Dienstwagen?

Einen Firmenwagen haben viele Menschen. Doch wäre ein Firmenfahrrad eine Alternative?

Ein Fahrrad kann gegenüber dem Auto viele Vorteile haben. Radfahren hält fit, verbraucht keinen teuren Kraftstoff und ist klimafreundlich. Die Überlassung eines Fahrrads zur privaten Nutzung kann ein attraktiver Mitarbeiter-Benefit sein. Als Alternative zum Dienstwagen bietet es sich jedoch nur an, wenn keine Dienstreisen unternommen werden müssen. Doch wie sieht hier die steuerrechtliche Lage aus?

Eine Möglichkeit besteht darin, den Mitarbeitern das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung zu stellen. Dann ist der geldwerte Vorteil für die Überlassung gemäß § 3 Nr. 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2030 für Fahrräder, die erstmals ab dem 01.01.2019 überlassen wurden.

Eine Besonderheit ist bei E-Bikes zu beachten. Da diese als Kraftfahrzeuge einzustufen sind, gelten hier die Steuerregeln für Elektrofahrzeuge. Dies gilt aber nur für solche Modelle, die auch dann von einem Motor angetrieben werden, wenn nicht in die Pedale getreten wird. Sogenannte „Pedelecs“, die lediglich mit einem Hilfsmotor ausgestattet sind und ganz ohne Muskelkraft nicht gefahren werden können, sind häufig keine Kraftfahrzeuge. Dies gilt bei einem elektromotorischen Hilfsantrieb bis maximal 250 kW, der sich spätestens bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet.

Anstelle der Überlassung eines Dienstfahrrads zusätzlich zum geschuldeten Entgelt ist auch die Umwandlung eines Teils des Bruttogehalts möglich. In dem Fall ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig, auch wenn es sich bei dem überlassenen Fahrrad nicht um ein E-Bike handelt. Wurde es bis zum 31.12.2018 erstmals überlassen, ist 1 % des Preises zu versteuern. Hierbei gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers inklusive Mehrwertsteuer, die auf 100,00 Euro abgerundet wird. Wurde das Fahrrad im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 zur Verfügung gestellt, sind es 0,5 % des Preises und nur 0,25 % im Falle einer erstmaligen Überlassung ab dem 01.01.2020.

Denkbar ist die Umwandlung auch im Wege eines Leasing-Modells. In dem Fall wird als zu versteuernder geldwerter Vorteil die monatliche Leasings-Rate angesetzt.

Zu beachten ist auch, dass die 50,00 Euro-Freigrenze bei der Überlassung von Dienstfahrrädern nicht gilt, auch wenn der zu versteuernde Vorteil 50,00 Euro nicht übersteigt.



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