Wer haftet bei Verlust oder Beschädigung des Diensthandys?

Wer haftet bei Verlust oder Beschädigung des Diensthandys?

Wer haftet bei Verlust oder Beschädigung des Diensthandys?

Wenn das Diensthandy gestohlen oder beschädigt wird, stellt sich die Frage, wer haftet: Arbeitnehmer oder Arbeitgeber? Wie so oft kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Diensthandys stehen im Eigentum des Arbeitgebers. Bei betrieblich verursachten Schäden am Eigentum des Arbeitgebers gilt eine abgestufte Haftung des Arbeitnehmers, die vom Grad des Verschuldens abhängt.

Bei Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Arbeitnehmer vollständig. Wenn nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, haftet der Arbeitgeber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird eine Haftungsquote gebildet und beide Parteien haften anteilig.

Dies gilt aber, wie oben erwähnt, nur für sogenannte betrieblich verursachte Schäden. Wird das Diensthandy ohne Erlaubnis privat genutzt, trägt der Arbeitnehmer Schäden, die im Rahmen dieser Privatnutzung entstehen.

 

Wer trägt die Beweislast?

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Beweislast, wenn er den Arbeitnehmer für die Beschädigung des Diensthandys in Anspruch nehmen möchte. Der Arbeitgeber muss also beweisen, dass der Arbeitnehmer den Schaden verursacht hat. Er muss auch die Tatsachen beweisen, die einen entsprechenden Verschuldensgrad begründen.

 

Was gilt, wenn das Handy gestohlen wurde?

Bei einem Diebstahl des Diensthandys kommt es ebenfalls darauf an, welcher Verschuldensgrad dem Arbeitnehmer vorwerfbar ist. Beruht der Diebstahl auf einem fahrlässigen Verhalten des Arbeitnehmers, beispielsweise weil er das Diensthandy im öffentlichen Raum unbeaufsichtigt liegen gelassen hat, kommt eine Haftung des Arbeitnehmers in Betracht. Wenn dieses Verhalten im Einzelfall als grob fahrlässig angesehen wird, haftet er vollständig.



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