Verweisung auf entfernte Werkstatt unzumutbar

Verweisung auf entfernte Werkstatt unzumutbar

Eine Versicherung wollte den Schaden an einem Kfz nicht in der vom Geschädigten geltend gemachten Höhe regulieren. Eine vom Wohnort des Geschädigten weiter entfernte Werkstatt hätte die Reparatur günstiger vorgenommen. Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Bei der Urteilsfindung spielte auch der Klimaschutz eine Rolle.

Nach einem Verkehrsunfall machte der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.827,00 Euro geltend. Die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

Die Versicherung zahlte aber nur 1.172,16 Euro. Sie behauptete, die Reparaturkosten seien nur in dieser Höhe ersatzfähig. Der Geschädigte müsse sich auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen. Diese günstigere Werkstatt befand sich 21,5 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt, während die vom Geschädigten genannte Werkstatt nur 2,4 Kilometer entfernt lag.

Der Geschädigte klagte auf Zahlung der Differenz in Höhe von 659,84 Euro und bekam recht.

Nach Ansicht des Gerichts kann der Kläger den Schaden auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen. Der Einwand der beklagten Versicherung, dass der Kläger sich auf die günstigere Werkstatt verweisen lassen müsse, überzeugte das Gericht nicht.

Ein unfallgeschädigter Halter oder Eigentümer müsse sich nur dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, sofern ihm dies „zumutbar“ sei. Die Entfernung von 21,5 Kilometer, die in circa 17 Minuten zurückzulegen sei, befinde sich bereits an der oberen Grenze der Erreichbarkeit.

Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht den Klimaschutz und die zu unternehmenden nationalen und internationalen Anstrengungen zur Begrenzung von Erderwärmung und Klimawandel. In solchen Zeiten sei es fragwürdig und kontraproduktiv, einem geschädigten Kfz-Eigentümer aufzuerlegen, übermäßig lange Strecken zur Reparatur seines Fahrzeugs zurückzulegen.

Außerdem sei zu bedenken, dass beim Transport des Wagens in die Werkstatt, beim Rücktransport des Fahrers zum Wohnort, beim Transport des Fahrers zum Abholen des reparierten Fahrzeugs und der Rückfahrt der Begleitperson in der Regel schon einmal vier Fahrten anfielen. Für die Abwicklung des Schadens sei damit im vorliegenden Fall eine Strecke von mindestens 86 km (4 x 21,5 km) anzunehmen. Dabei blieben mögliche Komplikationen, beispielsweise Fahrten in die Werkstatt zur Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche oder Fragen zur Reparatur, die eine Inaugenscheinnahme erfordern, noch unberücksichtigt.

Bei Vorhandensein einer von Klägerseite zu benennenden Alternativwerkstatt neigt das Gericht dazu, bereits 50 prozentige Überschreitungen der Entfernung zur Alternativwerkstatt als nicht mehr zumutbar anzusehen.

AG Mannheim, Urteil vom 20.02.2020 – 3 C 4445/19



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