Verkehrsschild mit Schneeflocke gilt nicht nur bei Schnee

Verkehrsschild mit Schneeflocke gilt nicht nur bei Schnee

In Verbindung mit Schildern zur Geschwindigkeitsbegrenzung können auch bestimmte Zusatzschilder angebracht sein. Befindet sich auf diesem Zusatzschild ein Schneeflockensymbol ist Vorsicht geboten. Hierin ist nicht etwa eine Einschränkung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf winterliche Verhältnisse zu sehen, so das Oberlandesgericht Hamm (1 RBs 125/14).

Ein Autofahrer wurde auf einer Bundesstraße mit 130 km/h geblitzt. Auf dem Straßenabschnitt befand sich ein Verkehrszeichen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h. Darunter war ein Zusatzschild mit der Abbildung einer Schneeflocke angebracht.

Verkehrsschild mit Schneeflocke gilt nicht nur bei Schnee

Daraufhin erhielt der betroffene Autofahrer einen Bußgeldbescheid wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von – abzüglich Toleranz – 45 km/h.

Der Betroffene war der Ansicht, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h wegen des Zusatzzeichens mit der Schneeflocke irreführend, zumindest missverständlich sei. Das Amtsgericht Siegen teilte seine Ansicht nicht und verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 160,00 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg. Das zuständige Oberlandesgericht führte aus, das Zusatzschild mit der Schneeflocke enthalte lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse diene.

Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Der Umstand, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt nach den Feststellungen trocken war, berechtigte nicht, eine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit zu fahren. Anders als bei dem Schild „bei Nässe“ (StVO Anl. 2 lfd. Nr. 49.1.) enthalte das vorliegende Zusatzschild eben gerade keine solche verbale zeitliche Einschränkung. Auch bei trockener Fahrbahn sei die geschwindigkeitsbeschränkende Anordnung nicht etwa nichtig und damit unbeachtlich gewesen.



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