So viel Urlaub steht Ihren Mitarbeitern zu

So viel Urlaub steht Ihren Mitarbeitern zu

In der Regel wird die Anzahl der Urlaubstage im Arbeitsvertrag vereinbart. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht unterschritten werden. Diese und weitere Regeln, die bei der Gewährung von Urlaub zu beachten sind, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.

Gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaubsanspruch 24 Tage pro Kalenderjahr. Das Bundesurlaubsgesetz geht aber von einer 6 Tage-Woche aus. Bei einer 5 Tage-Woche muss man herunterrechnen: 24 Werktage bei einer 6 Tage-Woche ergeben insgesamt vier Wochen pro Jahr. Das entspricht 20 Tagen bei einer 5 Tage-Woche.

Bei Teilzeitmitarbeitern muss ebenso verfahren werden. Beispielsweise stehen Mitarbeitern mit einer 4 Tage-Woche mindestens 16 Tage Urlaub pro Kalenderjahr zu.

Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann auch eine höhere Anzahl an Urlaubstagen vereinbart werden als der gesetzliche Mindestanspruch vorsieht, weniger geht aber nicht.

 

Sonderregeln für Jugendliche und Schwerbehinderte

Sonderregeln gelten für jugendliche und schwerbehinderte Mitarbeiter. Gemäß § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) beträgt der jährliche Mindesturlaub für Jugendliche:

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.

Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.

Der Urlaubsanspruch für schwerbehinderte Mitarbeiter ist in § 208 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX geregelt. Nach dieser Vorschrift haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

 

Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub

Außerdem haben alle Mitarbeiter einen Anspruch darauf, ihre Urlaubstage so zu legen, dass sie jedes Jahr einen zusammenhängenden Urlaub von mindestens zwei Wochen haben.

  • 7 Abs. 2 BUrlG besagt: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“

Das Gesetz geht auch bei dieser Regelung von einer 6 Tage-Woche aus. Zwölf Werktage hintereinander ergeben inklusive dem Tag, an dem der Mitarbeiter jede Woche frei hat, zwei freie Wochen am Stück.

Bei einer 5 Tage-Woche gilt entsprechend, dass der Mitarbeiter einmal im Kalenderjahr einen zusammenhängenden Urlaub von zehn Tagen nehmen kann. Mit den freien Tagen dazwischen, in der Regel Samstag und Sonntag, ergibt sich so ein zusammenhängender Urlaub von zwei Wochen.



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