Rotlichtverstoß nach verkehrsbedingtem Halten vor grüner Ampel

Rotlichtverstoß nach verkehrsbedingtem Halten vor grüner Ampel

Eine rote Ampel bedeutet, dass man anhalten muss. Soviel sollte jeder Verkehrsteilnehmer wissen. Bereits das Überfahren der Haltelinie kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro zur Folge haben. Doch was ist, wenn die Haltelinie bei „Grün“ und die Ampel bei „Rot“ überquert wird?

Ein Autofahrer in Berlin war in einer solchen Situation. Er fuhr an einer Ampel bei „Grün“ über die Haltelinie. Wegen hohen Verkehrsaufkommens musste er hinter der Linie anhalten, als er noch etwa vier Meter von der Ampel entfernt war. Nachdem die Ampel wieder auf „Rot“ umgeschaltet war und der Verkehr weiterfloss, setzte er seine Fahrt fort.

Das zuständige Amtsgericht sah hierin einen fahrlässigen Rotlichtverstoß und verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat.

Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, über die das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte. Gegen den Vorwurf des Rotlichtverstoßes wehrte er sich und trug vor „berechtigter Kreuzungsräumer“ gewesen zu sein. Die Beschwerde hatte aber keinen Erfolg.

Das Kammergericht führte aus, dass der Betroffene das Haltegebot vor der Kreuzung nach § 37 Absatz 2 Satz 7 der Straßenverkehrsordnung (StVO) missachtet habe.

Nach Ansicht des Gerichts gilt für einen Kraftfahrzeugführer ab dem Zeitpunkt des Umschaltens der Lichtzeichenanlage auf Rot das Haltgebot vor der Kreuzung, auch wenn er zuvor bei Grün die vorgelagerte Haltlinie überfahren hat.

Daher dürfe ein Kraftfahrzeugführer nicht weiterfahren, wenn das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander übergehen und der Fahrzeugführer vor dem Kreuzungsraum aufgehalten wurde. Im Bereich zwischen Haltelinie und Ampel, in dem der Betroffene stand, als die Ampel auf Rot umschaltete, hätte er nach Ansicht des Gerichts gefahrlos bis zur nächsten Grünphase warten können.

Anders sei dies nur zu beurteilen, wenn er sich beim Farbwechsel bereits in dem geschützten Bereich befunden hätte. Dann hätte er gemäß den Ausführungen des Gerichts den Kreuzungsbereich vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- und Querverkehr mit Vorrang verlassen können.

KG Berlin, Beschluss vom 24.01.2022 – 3 Ws (B) 354/21



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