„Rechts vor links“ gilt nicht auf dem Parkplatz

„Rechts vor links“ gilt nicht auf dem Parkplatz

Viele Betreiber von Parkplätzen stellen ein Schild mit der Aufschrift „Hier gilt die StVO“ auf ihrem Parkplatz auf – so auch der Inhaber eines Baumarkts in Wiesbaden. Für die Fahrgassen auf Parkplätzen gilt jedoch nicht die sonst übliche „Rechts vor links“-Regel. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Das Gericht entschied über einen Rechtsstreit zwischen den Haltern zweier Fahrzeuge, die auf einem Baumarkt-Parkplatz zusammengestoßen waren. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs benutzte die Fahrgasse, die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führte. In diese Fahrgasse mündeten von rechts mehrere Fahrgassen ein. Eine dieser Fahrgassen befuhr der spätere Beklagte, als es im Einmündungsbereich zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam.

Zunächst hatte das Landgericht Wiesbaden über den Fall zu entscheiden. Es war der Ansicht, dass hinsichtlich der Haftungsquote ein Vorfahrtverstoß des Klägers zu berücksichtigen sei. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der über die Einmündung hinaus geradeaus gefahren sei, hätte dem von rechts kommenden Beklagten nach der Regel “rechts vor links” die Vorfahrt gewähren müssen. Da im Bereich von Parkplätzen mit Vorfahrtverletzungen gerechnet werden müsse, lastete das Gericht dem Beklagten eine Haftungsquote von 25 Prozent an.

Dem Kläger reichte dies aber nicht aus. Er war der Ansicht, dass der Beklagte den gesamten Schaden tragen müsste und legte Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob das Urteil teilweise auf und bestimmte eine Haftungsquote von je 50 Prozent für beide Fahrzeughalter. Es war der Ansicht, dass Fahrgassen auf Parkplätzen grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen seien und deshalb keine Vorfahrt gewährten.

Des Weiteren wurde ausgeführt: „Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes bzw. eines Parkhauses, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitige Rücksichtnahme (§ 1 StVO), d. h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen.“

Etwas anderes gelte nur dann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für den Straßencharakter könnten eine für den Begegnungsverkehr ausreichende Breite der Fahrgassen und andere leicht fassbare bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben sprechen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.06.2022, Az. 17 U 21/22 



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