Neue Steuer-Regeln bei Firmenwagen

Neue Steuer-Regeln bei Firmenwagen

Am 03.03.2022 veröffentlichten die Oberen Finanzbehörden der Länder ein Schreiben über die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer. Die wichtigsten Regeln erfahren Sie in diesem Beitrag.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Wird einem Mitarbeiter ein Dienstwagen dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so beträgt der Zuschlag gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für diese Fahrten kalendermonatlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer.

Laut BMF-Schreiben gilt dies auch für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mitarbeiter krank ist, eine Teilzeitvereinbarung hat oder im Homeoffice arbeitet.

Wird der Dienstwagen nur an bis zu 180 Tagen im Kalenderjahr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ausnahmsweise eine Einzelbewertung nach der 0,002-Prozent-Regel möglich.

Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Wechsel der Bewertungsmethode

Laut BMF-Schreiben ist ein unterjähriger Wechsel zwischen der 1 Prozent-Regel und der Fahrtenbuchmethode für denselben Dienstwagen grundsätzlich nicht zulässig. Im Rahmen der rückwirkenden Änderung des Lohnsteuerabzugs gemäß § 41c EStG ist ein Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch möglich.

Kostendeckelung

Übersteigt der im Rahmen der 1-Prozent-Regel ermittelte pauschale Nutzungswert die dem Arbeitgeber für den Dienstwagen insgesamt entstandenen Kosten, tritt eine Kostendeckelung in Kraft. Das heißt, der pauschale Nutzungswert wird auf die nachgewiesenen Gesamtkosten für den Dienstwagen begrenzt.

BMF, Schreiben v. 3.3.2022, Az. IV C 5 – S 2334/21/10004:001



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