Neue Informationspflichten für Arbeitgeber

Neue Informationspflichten für Arbeitgeber

Am 01. August tritt eine Änderung des Nachweisgesetzes in Kraft. Muster-Arbeitsverträge sollten jetzt angepasst werden.

Die Gesetzesänderung sieht zahlreiche weitere Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern vor. Unter anderem müssen die Mitarbeiter informiert werden über:

  • die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart;
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung;
  • sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
  • wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers;
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Diese Informationen können im Arbeitsvertrag festgehalten werden oder in einem gesonderten Schreiben. Da sie vom Arbeitgeber unterschrieben werden und dem Mitarbeiter ausgehändigt werden müssen, bietet es sich an, sie in die Musterarbeitsverträge aufzunehmen.

Die Gesetzesänderung tritt am 01. August 2022 in Kraft und dient der Umsetzung der sogenannten Arbeitsbedingungen-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union).

Das Ziel der Richtlinie ist es, eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung zu fördern und damit die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Hierzu sollen Mindestanforderungen für die Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses und für die Arbeitsbedingungen festgelegt werden, die für alle Arbeitnehmer gelten. Dabei soll gleichzeitig ein angemessenes Maß an Flexibilität atypischer Arbeitsverhältnisse beibehalten werden, damit die Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewahrt bleiben.

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es drohen Geldbußen in Höhe von bis zu 2.000,00 Euro.



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