Mithaftung des Beifahrers bei Alkoholfahrt

Mithaftung des Beifahrers bei Alkoholfahrt

Ein betrunkener Autofahrer verursachte einen Auffahrunfall. Sein Beifahrer wurde dabei schwer verletzt und verlangte von der Versicherung des Fahrers Schadensersatz.

Mit diesem Fall befasste sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein und entschied mit Beschluss vom 08.04.2021 (Az. 7 U 2/20):

„Wer sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer, der alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, ins Auto setzt, verstößt gegen die eigene Sorgfalt.“

Die Versicherung musste den Schaden nur teilweise ersetzen.

Der Sachverhalt

Die beiden späteren Unfallbeteiligten verrichteten Arbeiten an einem Garagentor und tranken dabei Bier und Wein. Danach fuhren sie gemeinsam in eine Gaststätte. Als sie am nächsten Morgen mit dem Auto auf dem Heimweg waren, kam es zu einem Auffahrunfall. Der Beifahrer wurde vor der Fahrt von dem Fahrer und einer weiteren Person auf den Beifahrersitz gesetzt. Im Gerichtsverfahren gab der Beifahrer an, er habe aufgrund seiner eigenen Alkoholisierung nicht bemerkt, dass der Fahrer betrunken war.

Am Morgen des Unfalls wurde beim Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille festgestellt, beim Beifahrer 1,71 Promille. Der Beifahrer hatte bei dem Unfall schwere Verletzungen erlitten, unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Frakturen. Er war über mehrere Wochen in stationärer Behandlung. Des Weiteren konnte er seiner Tätigkeit als selbstständiger Metallbauer nicht mehr nachgehen.

Von der Versicherung des Fahrers forderte er Schadensersatz. Die Versicherung zahlte zunächst ein Schmerzensgeld und einen Vorschuss. Der Forderung nach der Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes und weiterer Schadensersatzzahlungen kam die Versicherung nicht nach.

So hat das Gericht entschieden

Das Landgericht hatte der Klage des Beifahrers gegen die Versicherung auf die Zahlung von weiterem Schadensersatz und Schmerzensgeld nur teilweise stattgegeben. Es wurde ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von einem Drittel berücksichtigt. Die Ansprüche gegen die Versicherung wurden dementsprechend gekürzt. Dies reichte dem Kläger nicht. Er legte Berufung ein und verfolgte seine Ansprüche in voller Höhe weiter. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung zurück.

Bereits das Landgericht war aufgrund der Aussage einer Polizistin und eines im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erstellten Gutachtens zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger bei der Fahrt nicht angeschnallt war. Hiervon war auch das Oberlandesgericht überzeugt.

Dieser Umstand wurde ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass der Kläger mit einem erheblich alkoholisierten Fahrer mitgefahren ist. Beides führte dazu, dass dem Beifahrer ein Mitverschulden angerechnet wurde. Nach Ansicht des Gerichts stelle die Mitfahrt mit einem alkoholbedingt Fahruntüchtigen einen Verstoß gegen die eigenen Obliegenheiten dar. Mit einer solchen Fahrt gehe eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit einher.

Ob der Kläger sich freiwillig ins Auto gesetzt hat oder von anderen Personen dort hinein gesetzt wurde, war nicht erheblich. Auch nicht die Tatsache, dass er von der Alkoholisierung des Fahrers nichts bemerkt haben will. Denn mit dem Konsum „geistiger Getränke“ habe er sich selbst schuldhaft in einen „vorübergehend die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ versetzt. Seine Alkoholisierung, die seine Einsichtsfähigkeit und Eigensorgfalt minderte, basierte auf dem freiwilligen Konsum von Getränken.

Der Kläger musste somit seine eigenen Schäden zu einem Drittel selbst tragen.



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