Kontrollpflicht des Halters bei Betriebsfahrzeugen

Kontrollpflicht des Halters bei Betriebsfahrzeugen

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Landstuhl ist der Halter auch dann für die Überprüfung der Betriebsfahrzeuge verantwortlich, wenn die Mitarbeiter sie mit nach Hause nehmen und die Fahrten nicht vom Betriebssitz aus starten.

Bei einer Verkehrskontrolle fiel an einem LKW mit Auflieger Flugrost an den Felgen des Sattelanhängers auf. Es stellte sich heraus, dass an der ersten Achse die Bremsbelag-Trägerplatten auf der inneren Bremsscheibe rieben und diese beschädigten. Hierdurch legten sich Metallspäne auf der Felge ab und korrodierten. In der Folge waren die Schrauben der Räder festgerostet. Ein Bremssattel war fest geworden.

Der Fahrer des LKWs war dem Fahrzeug fest zugeteilt. Er wohnte 5 Kilometer von einem Großkunden entfernt und stellte den LKW daher bei sich zuhause ab.

Der Geschäftsführer der Firma, zu dessen Fuhrpark der LKW gehörte, wurde vom Gericht zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 270,00 Euro verurteilt. Zur Überwachungspflicht gehöre es nach den Ausführungen des Gerichts, sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden. Eine stichprobenartige Kontrolle sei nach Ansicht des Gerichts auch dann zumutbar, wenn die Mitarbeiter des Betroffenen die Betriebsfahrzeuge häufig wegen des frühen Dienstantritts oder aus anderen Gründen mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht unbedingt vom Betriebssitz aus antreten. Der Betroffene müsse dann eben den Fahrzeugzustand gegebenenfalls stichprobenartig bei der Anfahrt zum Betriebsgelände oder bei der Abfahrt zu einem Auftrag oder eben am Abstellort des Fahrzeugs überprüfen.

Der Geschäftsführer sei diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Auch die Tatsache, dass er die Fuhrparkwartung an eine externe Firma übertragen hatte, reichte nicht aus. Er habe nicht dafür gesorgt, dass Fahrzeuge, die sich nicht ständig auf dem Betriebsgelände befinden, durch stichprobenartige Kontrollen überprüft werden.

Dies wertete das Gericht als fahrlässigen Verstoß gegen §§ 31 Absatz 2, 41 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

  • 31 der StVZO besagt:

„Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.“

Gemäß § 69a StVZO stellt ein Verstoß gegen diese Vorschrift eine Ordnungswidrigkeit dar. bei einem Verstoß droht nach § 24 Absatz1, 3 Nr. 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Ahndung mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.000 Euro.

AG Landstuhl, Urteil vom 15.03.2022 – 2 OWi 4211 Js 1018/22



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