Keine Verdopplung des Fahrverbots wegen Vorsatz

Keine Verdopplung des Fahrverbots wegen Vorsatz

Der Bußgeldkatalog geht bei Geldbußen für Geschwindigkeitsüberschreitungen grundsätzlich von einer fahrlässigen Begehung aus. Kann dem Fahrer im Einzelfall Vorsatz nachgewiesen werden, sind höhere Bußgelder möglich. Eine Verdopplung des Fahrverbots ist jedoch nicht zulässig, so das Oberlandesgericht Oldenburg.

Dem Betroffenen wurde zu schnelles Fahren vorgeworfen. Wie hoch die Geschwindigkeitsüberschreitung konkret war, wird im Urteil nicht erwähnt, sie wird aber als „massiv“ beschrieben. Als Regelfahrverbot sieht der Bußgeldkatalog für die Tat des Betroffenen einen Monat vor.

Das zuständige Amtsgericht hatte entschieden, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen habe. Es verurteilte ihn zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 530 Euro und einem 2-monatigen Fahrverbot. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein, über die das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden hatte. Die Geldbuße blieb bestehen, das Fahrverbot wurde auf einen Monat reduziert.

Das Oberlandesgericht berief sich auf § 3 Absatz 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Danach ist für Geldbußen bei vorsätzlicher Begehung eine Verdopplung vorgesehen. Dagegen fehlt eine entsprechende Regelung für die Fahrverbotsdauer. Das Fahrverbot habe eine Erziehungs- und Warnfunktion. Es sei als rein spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt.

Des Weiteren wies das Gericht in der Urteilsbegründung auf den engen gesetzlichen Rahmen für die Dauer eines Fahrverbots von einem bis drei Monaten hin. Demnach gehe der Normgeber davon aus, dass die beabsichtigte Wirkung grundsätzlich schon mit einem einmonatigen Fahrverbot zu erreichen ist. Es sei daher auch bei Anordnung eines Fahrverbotes nicht zulässig, dessen Regeldauer nach dem Bußgeldkatalog pauschal wegen vorsätzlichen Handelns zu verdoppeln.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2021 – 2 Ss(OWi) 88/21



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