Keine Kündigung ohne Beweise

Keine Kündigung ohne Beweise

Recht haben heißt nicht ohne weiteres Recht bekommen. Das gilt insbesondere für Arbeitgeber in Kündigungsschutzprozessen. Es reicht nicht aus, dass Sie einen Kündigungsgrund haben, Sie müssen das Vorliegen des Kündigungsgrundes auch beweisen können. Und hier sind Arbeitsgerichte streng.

Beispielhaft hierfür ist ein Fall, über den das Arbeitsgericht Neuruppin in diesem Jahr entschieden hat (ArbG Neuruppin, Urteil v. 24.05.2022 – 2 Ca 16/22):

Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter zur Ausführung seiner Arbeit ein Dienstfahrzeug überlassen. Wegen eines vermeintlichen Verkehrsunfalls wurde gegen den Mitarbeiter ermittelt und ihm zunächst Fahrerflucht vorgeworfen. Das Verfahren wurde eingestellt.

Wegen diesem und weiterer Vorfälle erklärte der Arbeitgeber die Kündigung. Der Mitarbeiter klagte hiergegen – und gewann.

Nach Ansicht des Gerichts war die Kündigung unwirksam, da dem Arbeitgeber keine Kündigungsgründe zur Seite stünden.

Wegen des Vorfalls der behaupteten Unfallflucht habe der Arbeitgeber dem Mitarbeiter unterstellt, einen Zusammenstoß herbeigeführt zu haben. Allein die Tatsache, dass es an dem Fahrzeug zu einem Schaden gekommen sei, rechtfertige jedoch nicht die Annahme, dass der Mitarbeiter den Schaden verursacht habe.

Ohne stichhaltige Beweise stehen Arbeitgeber im Falle einer Kündigungsschutzklage schlecht da. Steht der Verdacht im Raum, dass ein Mitarbeiter einen Verkehrsunfall verursacht hat, ist die Nutzung eines Telematik-Systems hilfreich. So wissen Sie immer, welches Fahrzeug wann, wo, wie lange war. Sie sichern nicht nur Beweise für einen möglichen Kündigungsgrund, sondern haben auch die Gewissheit, wenn ihr Mitarbeiter den Unfall nicht verursacht hat. So bleibt auch nach einem entsprechenden Vorfall eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich.



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