Keine Entgeltfortzahlung trotz AU-Bescheinigung

Keine Entgeltfortzahlung trotz AU-Bescheinigung

Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat ein Mitarbeiter bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Tage dauert, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Doch nicht immer reicht eine AU-Bescheinigung als Beweis für die Arbeitsunfähigkeit aus. In Gesetz und Rechtsprechung finden sich Fälle, in denen der Beweiswert einer AU-Bescheinigung als erschüttert angesehen wird. Als Arbeitgeber haben Sie dann unter Umständen das Recht, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Daher lohnt es sich, auf bestimmte Auffälligkeiten zu achten.

Die ärztliche AU-Bescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Beweismittel für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EntgFG. Ihr kommt daher vor Gericht grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung kann aber erschüttert werden, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die Zweifel an der Erkrankung des Mitarbeiters ergeben.

Beispiele für solche Umstände sind in § 275 Abs. 1a Sozialgesetzbuch V geregelt. Nach dieser Vorschrift sind Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit insbesondere in Fällen anzunehmen,

  • in denen Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind,
  • der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
  • die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Diese Beispiele sind aber nicht abschließend.

Ein weiterer Fall findet sich in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dort heißt es: Ist ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21).

Im vorliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin mit der Kündigung bei ihrem Arbeitgeber zugleich eine AU-Bescheinigung eingereicht, die passgenau die nach dieser Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdeckte.

Das Gericht hatte aufgrund der zeitlichen Koinzidenz zwischen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Beginn und Ende der Kündigungsfrist ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Es sah den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert an.

Die betroffene Mitarbeiterin hätte daher im Gerichtsverfahren konkrete Tatsachen hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen, deren Intensität und ihren Auswirkungen auf ihre Arbeitsunfähigkeit darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen. Da dies unterblieb, sah das Gericht die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht als bewiesen an.



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