Höhere Sachbezugsfreigrenze ab 2022

Höhere Sachbezugsfreigrenze ab 2022

Erhöhte Sachbezugsfreigrenze ab diesem Jahr

Seit dem 01.01.2022 gilt für die Versteuerung von Arbeitsentgelt eine höhere Sachbezugsfreigrenze. Zuvor konnten monatlich Sachbezüge bis EUR 44,- steuerfrei gewährt werden, ab sofort liegt die Grenze bei monatlich EUR 50,-.

Allerdings gibt es nun auch strengere Regeln dafür, welche Geldersatzleistungen überhaupt als steuerfreie Sachleistungen gewertet werden. Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelten grundsätzlich alle Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, als Geldleistungen und damit als zu versteuerndes Einkommen. Keine Geldleistungen, sondern Sachbezüge, sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen, z. B. wenn der Arbeitnehmer die Beitragszahlungen für eine Krankenzusatzversicherung übernimmt oder den Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung.

Gutscheine und Geldkarten werden unter bestimmten Voraussetzungen als Sachbezüge gewertet, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Gemäß einem Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 13.04.2021 sei von einer Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung trete und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstatte. In diesen Fällen handele es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG sind erfüllt, wenn die Gutscheine oder Geldkarten einem von drei verschiedenen Typen zugeordnet werden können.

Dienste nach dem ersten Typ sind solche, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette oder innerhalb eines begrenzten Kreises von Akzeptanzstellen berechtigen. Als Beispiel hierfür nennt das BMF im oben genannten Schreiben u.a. einen vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutschein (z. B. Tankgutschein), wenn die Akzeptanzstellen (z. B. Tankstelle oder Tankstellenkette) aufgrund eines Akzeptanzvertrags unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen.

Dienste nach dem zweiten Typ sind solche, die für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, etwa Fitnessleistungen oder Streamingdienste.

Dienste nach dem dritten Typ berechtigen zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland von Anbietern, mit denen der Aussteller des Gutscheins eine Akzeptanzvereinbarung abgeschlossen hat. Beispiele hierfür sind gemäß BMF Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung und Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen.



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