Auskunft

Auskunft

Bei der täglichen Arbeit werden zahlreiche personenbezogene Daten von Mitarbeitern und Kunden verarbeitet. Alle Personen, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen sind, haben ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO.

Verlangt ein Mitarbeiter oder Kunde eine Auskunft, muss diese binnen Monatsfrist erfolgen

 

Folgende Informationen sind dem Betroffenen zu erteilen.

  • die Verarbeitungszwecke;
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

 

Von Vorteil ist es, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Dokumentationspflichten, insbesondere die Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DS-GVO), so lückenlos wie möglich nachzukommen. Das hilft bei der Erstellung der Auskunft.



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