Fristlose Kündigung wegen zehn Minuten Kaffeepause

Fristlose Kündigung wegen zehn Minuten Kaffeepause

Eine Mitarbeiterin erhielt eine fristlose Kündigung, nachdem sie von ihrem Chef bei einer zehnminütigen Pause in einem Café beobachtet wurde. Zuvor hatte sie den Betrieb verlassen, ohne sich auszustempeln. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied: Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt. 

Die Mitarbeiter im Betrieb waren angewiesen, sich zu Beginn Ihrer Arbeitszeit ein- und bei Beendigung wieder auszustempeln. In Anspruch genommene Pausenzeiten hatten sie ebenfalls festzuhalten. 

Die Klägerin verließ an einem Vormittag nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die Arbeitsstätte ohne die Pause im Arbeitszeiterfassungssystem eingetragen zu haben. Sie besuchte daraufhin für mindestens zehn Minuten ein Café. Dabei wurde sie von ihrem Arbeitgeber beobachtet. 

Dieser konfrontierte die Klägerin mit seinen Beobachtungen, nachdem sie zurückgekehrt war. Die Klägerin wies den Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs zurück. Auf den Vorhalt des Arbeitgebers, dass er die Klägerin persönlich in dem Café beobachtet habe, erklärte sie, dass er sich irren müsse. Erst nachdem der Arbeitgeber ankündigte, Beweisfotos zeigen zu wollen, gab die Klägerin zu, sich zur Pause nicht ausgeloggt zu haben als sie die Tätigkeitsstätte verließ. 

Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Hiergegen legte die gekündigte Mitarbeiterin Klage beim Arbeitsgericht ein. Ihrer Ansicht nach sei die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen, da es sich um ein einmaliges und nicht schwerwiegendes Vergehen gehandelt habe. Zudem habe sie schlicht vergessen sich auszuloggen. 

Die Klage wurde abgewiesen. Das Arbeitsgericht erachtete die fristlose Kündigung als wirksam aufgrund des unstreitig begangenen Arbeitszeitbetrugs. Auch die Berufung, über die das Landesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, blieb ohne Erfolg. 

Auch das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass die fristlose Kündigung wirksam sei. Die korrekte Dokumentation der Arbeitszeit sei für den Arbeitgeber nur schwer zu kontrollieren. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Mitarbeitern und missbraucht der Mitarbeiter wissentlich und vorsätzlich das Arbeitszeiterfassungssystem, stelle dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.  

Entscheidend sei weder die Dauer des Arbeitszeitbetrugs, noch die Häufigkeit, sondern der mit dem Vorgehen verbundene Vertrauensverlust. Jedenfalls habe das Leugnen des Pflichtverstoßes im Personalgespräch mit dem Arbeitgeber zu einem irreparablen Vertrauensverlust geführt. Spätestens in diesem Moment habe sie vorsätzlich mit Täuschungs- und Verschleierungsabsicht gehandelt, sodass dahingestellt bleiben konnte, ob sie zunächst schlicht vergessen hatte sich auszuloggen. Zumindest im Personalgespräch zeigte sich, dass sie ihren Arbeitgeber über die zutreffende Arbeitszeiterfassung zu täuschen versuchte. 

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.01.2023 – 13 Sa 1007/Sa 



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