Falschparker auf Privatparkplatz darf ohne Wartezeit abgeschleppt werden

Falschparker auf Privatparkplatz darf ohne Wartezeit abgeschleppt werden

Der berechtigte Stellplatzbesitzer kann einen widerrechtlich auf dem Stellplatz abgestellten PKW durch Umsetzung entfernen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine Nutzungsabsicht an dem Stellplatz hatte, noch hat der Berechtigte vor der Beauftragung des Abschleppunternehmens eine Wartepflicht. Dies entschied das Landgericht München I.

In dem Rechtsstreit machte ein Abschleppunternehmen Kostenansprüche gegen einen Pkw-Halter geltend, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem privaten Stellplatz geparkt hatte.

Das Abschleppunternehmen wurde von der Mieterin des Stellplatzes beauftragt. Ihre Ansprüche auf Kostenersatz gegen den Fahrzeughalter trat die Mieterin an das Abschleppunternehmen ab. Dieses machte die Kosten für seine Tätigkeit gegenüber dem Fahrzeughalter gerichtlich geltend.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Im Urteil wurde zwar ein von dem beklagten Pkw-Halter zu vertretender Rechtsverstoß bejaht. Das Gericht lehnte die Haftung des Beklagten jedoch ab, da es nicht davon überzeugt war, dass die Mieterin den Stellplatz tatsächlich konkret nutzen wollte. Daher erachtete das Amtsgericht das Vorgehen der Mieterin als wirtschaftlich unvernünftig und unverhältnismäßig.

Das klägerische Abschleppunternehmen legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Über die Berufung hatte das Landgericht München I zu entscheiden, welches einen Anspruch der Klägerin gegen den Pkw-Halter auf Ersatz der Kosten bejahte.

Das Landgericht stellte fest, dass es für den Anspruch auf eine konkrete Nutzungsabsicht des Stellplatzes nicht ankommt. So dürfe ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden, so dass es von daher auch auf eine konkrete Nutzungsabsicht nicht ankommen könne. Des Weiteren führte das Landgericht aus, dass bis zum Rufen des Abschleppunternehmers keine Wartepflicht bestand.

Das Parken auf einem fremden Privatparkplatz stellt eine Besitzstörung im Sinne des § 859 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Der Gesetzeswortlaut erlaubt es dem Besitzer sich „sofort“ nach der Entziehung des Besitzes wieder zu bemächtigen. Im Falle des unberechtigten Parkens darf er den störenden Pkw abschleppen lassen.

Im Falle eines zu langen Zuwartens mit der Abschleppmaßnahme bestehe nach Ansicht des Landgerichts die Gefahr, dass die Maßnahme nicht mehr als „sofort“ im Sinne des § 859 Abs. 3 BGB angesehen werden könnte. Zum anderen sei es letztlich das Risiko des Besitzstörers, dass der Berechtigte sogleich ein Abschleppunternehmen beauftragt, insbesondere wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Berechtigte demnächst das Fahrzeug wieder entfernen wird.

LG München I, Urteil vom 23.06.2022 – 31 S 10277/19



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