Fahrerlaubnisentzug nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Fahrerlaubnisentzug nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kfz. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Der angeklagte E-Scooter-Fahrer war nachts mit 1,64 Promille von einer Bar unterwegs nach Hause. Hierfür wurde er vom Amtsgericht Frankfurt am Main wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu je 20 Euro und einem Fahrverbot von sechs Monaten verurteilt.

Der Amtsanwaltschaft war diese Strafe noch zu mild. Sie hatte darüber hinaus erfolglos die Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt. Daher legte die Amtsanwaltschaft eine Sprungrevision zum OLG Frankfurt ein, mit der sie Erfolg hatte.

Das Oberlandesgericht berief sich in der Urteilsbegründung auf § 69 Strafgesetzbuch (StGB). Nach dieser Vorschrift wird die Fahrerlaubnis vom Gericht entzogen, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er beim Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Da der angeklagte E-Scooter-Fahrer wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB verurteilt wurde, lag einer der gesetzlichen Regelfälle vor, in dem der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Liegt ein solcher Regelfall vor, kann nur in seltenen Ausnahmen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgewichen werden.

Dies sei nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts der Fall, wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter hat oder, wenn die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft gleiche oder ähnliche Taten nicht mehr begehen wird.

Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren sei. Das widerspreche der Wertung des § 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eFKV), nach der solche Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge sind und damit den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften unterliegen.

Das Oberlandesgericht teilte auch nicht die Auffassung des Amtsgerichts, die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer gefährde andere Menschen nicht in gleichem Maße wie eine mittels Pkw oder Lkw begangene Trunkenheitsfahrt. Durch den Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit dem E-Scooter könnten ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursacht werden.

Ebenso wenig habe das Amtsgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass andere, auch stärker motorisierte Verkehrsteilnehmer durch alkoholbedingte Fahrfehler eines E-Scooter-Fahrers zu Ausweichmanövern, abruptem Bremsen oder Ähnlichem veranlasst werden können, was ebenfalls gravierende Folgen haben kann.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2023 – 1 Ss 276/22



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