Ein Firmenwagen für die Ehefrau mit Minijob?

Ein Firmenwagen für die Ehefrau mit Minijob?

Wird ein PKW an einen im Betrieb tätigen Ehegatten überlassen, wird das Fahrzeug steuerrechtlich nicht immer als Dienstwagen anerkannt. Worauf Finanzämter achten und wie der Bundesfinanzhof in einem konkreten Fall entschieden hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Der Inhaber eines Einzelhandels für Sportartikel überließ seiner Ehefrau einen Dienstwagen zur uneingeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung. Die Ehefrau war in dem Betrieb im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt. Sie verdiente monatlich 400,00 Euro.

Von 2012 bis 2014 stand der Ehefrau ein Opel Astra mit einem Bruttolistenpreis von 26.300,00 Euro zur Verfügung und ab 2014 ein Saab Vector Kombi mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 38.500,00 Euro. Der geldwerte Vorteil wurde nach der 1%-Regel versteuert.

Der Arbeitgeber ordnete die jeweils zur Verfügung gestellten Fahrzeuge seinem Betriebsvermögen zu. Die vereinbarte Vergütung aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nebst Abgaben und sämtliche Fahrzeugaufwendungen erfasste er als Betriebsausgaben.

Nach einer Außenprüfung entschied das zuständige Finanzamt, dass es das Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten wegen der sogenannten „Fremdunüblichkeit“ steuerlich nicht anerkenne.

Fremdunüblich bedeutet, dass Angehörige bei einem Vertragsschluss im Gegensatz zu Dritten bevorzugt behandelt werden. Im Vertrag werden also für den Angehörigen vorteilhafte Konditionen vereinbart, die mit einer gesellschaftsfremden Person nicht vereinbart worden wären.

Gegen die geänderten Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheide ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor.

Doch auch der Bundesfinanzhof ordnete das Arbeitsverhältnis als fremdunüblich ein und entschied, dass der Lohnaufwand und die hierauf beruhenden Abgaben keine Betriebsausgaben darstellten.

Ein Arbeitgeber ist „bei lebensnaher und die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender Betrachtungsweise typischerweise nur dann bereit (…), einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen, allerdings vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft widerspiegelt,“ so das Gericht.

Diese Anforderungen sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an. Der Arbeitgeber eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers würde diesem —wenn überhaupt— ein Fahrzeug nur unter der Bedingung einer Kilometerbegrenzung für private Fahrten oder einer (ggf. erst nach überschrittenem Kilometerlimit greifenden) Zuzahlung stellen. Eine schranken- bzw. zuzahlungsfreie Fahrzeugüberlassung führe somit zu einer ungerechtfertigten Verteilung der Vertragschancen und -risiken eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses.

Bundesfinanzhof, Urteil v. 10.10.2018 – X R 44-45/17



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