E-Auto am Straßenrand laden

E-Auto am Straßenrand laden

Ein E-Auto am Straßenrand parken und das Ladekabel quer über den Bürgersteig legen? Mit diesem Plan scheiterte ein Autofahrer vor Gericht.

Der Halter eines Plug-in-Hybriden und eines Elektroautos suchte nach einer Möglichkeit, seine Fahrzeuge zu laden. Auf seinem Grundstück befand sich kein Stellplatz und in der Stadt waren seiner Ansicht nach nicht genügend Ladesäulen vorhanden. Daher wollte er die Fahrzeuge neben seinem Haus am Fahrbahnrand parken und von seinem Grundstück aus laden. Da sich zwischen dem Haus und dem Fahrbahnrand ein Bürgersteig befand, sollten die Ladekabel über den Bürgersteig gelegt und mit Kabelbrücken gesichert werden.

Für dieses Vorhaben beantragte er eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt. Diese lehnte jedoch ab mit der Begründung, dass es auf dem Gehweg zu Unebenheiten kommen würde und Stolperfallen entstünden. Diese stellten eine potentielle Gefährdung für Fußgänger – vor allem für Fußgänger mit Einschränkungen – dar. Unter Abwägung des beschriebenen Gefahrenpotenzials für jeden Verkehrsteilnehmer sowie dem privaten Interesse des Fahrzeughalters, eine Aufladung seiner Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses vornehmen zu können, sei der Anspruch von Verkehrsteilnehmern auf eine ungehinderte Nutzung des Gehweges höher zu bewerten.

Auch der Widerspruch des E-Auto-Fahrers gegen den ablehnenden Bescheid hatte keinen Erfolg. Daher erhob er Klage beim Verwaltungsgericht. Diese begründete er insbesondere damit, dass die Kabelbrücken keine Gefahrenquelle, auch nicht für Verkehrsteilnehmer mit eingeschränkter Mobilität, darstellen würden. Zudem diene die beantragte Sondernutzung nicht nur seinem privaten Interesse, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit, denn die Benutzung der Fahrzeuge mit Elektro- bzw. Hybridmotor führe allgemein und insbesondere auch lokal zu einer Verringerung der Umweltbelastung durch Schadstoffe. Die Ladesäuleninfrastruktur in der Stadt reichten ihm nicht aus, um seine Fahrzeuge während längerer bzw. nächtlicher Standzeiten zu laden.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis liege im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass die Stadt dieses Ermessen in ordnungsgemäßer Weise ausgeübt hat.

Im Urteil wurde ausgeführt, dass die Verlegung der beiden Elektrokabel einschließlich der beiden Kabelbrücken ein zusätzliches, wenn auch geringfügiges, Hindernis für Fußgänger darstelle. Mit der Verlegung werde eine zusätzliche Unebenheit auf dem Gehweg geschaffen und damit die Barrierefreiheit insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder eines Rollators angewiesen sind, beeinträchtigt.

Das Gericht ging in seiner Entscheidung auch auf den Klimaschutzaspekt ein und erwähnte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat zum Klimaschutz verpflichtet sei. Dennoch sah das Gericht keine Verpflichtung der Stadt, dem E-Auto-Fahrer eine Erlaubnis für sein Vorhaben zu erteilen. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Verpflichtung des Staats zum Klimaschutz keine subjektiven Rechte Einzelner begründe. Der Aspekt des Klimaschutzes sei außerdem im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren könne der Kläger die in der Stadt vorhandenen Ladesäulen in Anspruch nehmen. Im Hinblick darauf, dass er über zwei aufladbare Fahrzeuge verfügt, könne er diese nacheinander laden.

VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2022 – 12 K 540/21.F



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