Diese Regeln gelten für Kfz-Kennzeichen

Diese Regeln gelten für Kfz-Kennzeichen

An zugelassenen Kraftfahrzeugen sind in der Regel Kfz-Kennzeichen, auch Nummernschilder genannt, angebracht. Im folgenden Beitrag gehen wir darauf ein, welche wichtigen Vorschriften Autofahrer in Bezug auf Kfz-Kennzeichen zu beachten haben und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

Gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) werden Kfz-Kennzeichen von der Zulassungsbehörde erteilt und dienen der Identifikation des Halters. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.

An jedem Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h müssen Kennzeichen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs fest angebracht sein. Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein. Sie dürfen grundsätzlich nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein.

 

Ordnungswidrigkeiten

Im Bußgeldkatalog finden sich zahlreiche Tatbestände im Zusammenhang mit Kfz-Kennzeichen, die mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wer beispielsweise ein Fahrzeug in Betrieb setzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist, muss mit einer Regelgeldbuße in Höhe von 10 Euro rechnen. Ausgenommen ist das Fehlen des Kennzeichens. Für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, bei dem das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt, ist eine Regelgeldbuße in Höhe von 60 Euro vorgesehen.

Für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist, wird eine Geldbuße in Höhe von 65 Euro fällig.

 

Kennzeichenmissbrauch

Kennzeichenmissbrauch stellt gemäß § 22 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Straftat dar. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer in rechtswidriger Absicht

  • ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
  • ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
  • das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt.

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



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