Die Führerscheinüberprüfung

Die Führerscheinüberprüfung

In jedem Unternehmen mit Fuhrpark müssen die Führerscheine der Fahrer regelmäßig überprüft werden. Denn nicht nur das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird bestraft. Auch der Vorgesetzte, der die Überprüfung der Fahrerlaubnis unterlässt, riskiert harte Konsequenzen.

Die Pflicht zur Führerscheinkontrolle gehört zu den gesetzlichen Halterpflichten. Sie ergibt sich aus § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach dieser Vorschrift macht der Halter eines Fahrzeugs sich strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu haben.

Nichtwissen schützt in dem Fall nicht vor Strafe. Wer ein Fahrzeug fahrlässig an einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis überlässt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen rechnen.

Um einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu vermeiden, müssen Unternehmer als Fahrzeughalter die Führerscheine Ihrer Fahrer kontrollieren. Diese Pflicht kann auch an einen Fuhrparkmanager delegiert werden. Die Delegation der Halteraufgaben an einen Mitarbeiter kann auch ohne die vorherige Vermittlung von rechtlichen Kenntnissen erfolgen. Wichtig ist, dass der Betriebsinhaber eine sorgfältige und zuverlässige Person mit der Aufgabe der Führerscheinkontrolle beauftragt, da andernfalls die Verantwortung nicht wirksam übertragen ist oder wieder zurückfällt (BayObLG, Beschl. v. 07.11.2022 – 203 StRR 420/22).

Der Halter beziehungsweise die Person, an die die Verantwortung übertragen wurde, muss sich nicht vor jeder Fahrzeugüberlassung die Führerscheine erneut zeigen lassen. Dies wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht und würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen (KG Berlin, Beschluss vom 16.09.2005 – (3) 1 Ss 340/05 (86/05)).

Eine einmalige Überprüfung reicht aber auch nicht aus. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gegen einen Fahrer im Laufe seiner Beschäftigung ein Fahrverbot ausgesprochen oder die Fahrerlaubnis zeitweilig entzogen werden kann.

In der Regel wird empfohlen, die Führerscheinkontrolle mindestens zwei Mal im Jahr durchzuführen. Des Weiteren muss eine Führerscheinprüfung erfolgen, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass einem Fahrer die Fahrerlaubnis inzwischen entzogen worden sein könnte.

An die Sorgfaltspflicht des Halters sind zwar strenge Anforderungen zu stellen, sie dürfen aber auch nicht überspannt werden. Legt ein Beschäftigter seinem Vorgesetzten einen von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein der entsprechenden Führerscheinklasse vor, darf dieser, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, von einer ordnungsgemäß erteilten Fahrerlaubnis ausgehen (BayObLG, Beschl. v. 07.11.2022 – 203 StRR 420/22).



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