Das müssen Sie tun, damit Resturlaub verfällt

Das müssen Sie tun, damit Resturlaub verfällt

Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss bestimmten Aufklärungs- und Informationspflichten nachkommen. Nur dann erlischt der Anspruch der Mitarbeiter auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2019 und setzte damit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Um zu verhindern, dass sich immer mehr Urlaubstage ansammeln, müssen Sie als Arbeitgeber aktiv werden.

 

Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem früheren Arbeitgeber die finanzielle Abgeltung von 51 nicht genommenen Urlaubstagen forderte. Insgesamt verklagte er den früheren Arbeitgeber auf Zahlung von rund 12.000 Euro.

Gemäß dem Wortlaut von § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Ansonsten verfällt er in der Regel. Das BAG legte die Sache dem EuGH vor, mit der Frage, ob die einschlägigen europarechtlichen Regelungen einer nationalen Regelung mit der beschriebenen Wirkung entgegenstehen.

Der EuGH hat daraufhin entschieden, dass Arbeitnehmer den Anspruch auf ihre Urlaubstage nicht automatisch verlieren, ohne vorher vom Arbeitgeber durch angemessene Aufklärung in die Lage versetzt worden zu sein, diesen Anspruch wahrzunehmen.

Die Vorschrift aus dem Bundesurlaubsgesetz kann nach Ansicht des EuGH nur europarechtskonform angewendet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter zuvor konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen.
Damit der Urlaub noch Erholung und Entspannung bieten kann, muss der Mitarbeiter klar und rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Erst dann kann der Urlaubsanspruch verfallen.

Eine Situation, in der die Aufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu sorgen, vollständig auf den Arbeitnehmer verlagert würde, während der Arbeitgeber damit die Möglichkeit erhielte, sich unter Berufung auf den fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers seiner eigenen Pflichten zu entziehen, sei nach Ansicht des Gerichtshofs zu vermeiden.

Verzichtet der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen darauf, seinen Jahresurlaub zu nehmen, steht das Europarecht einem Verlust des Anspruchs und einem Wegfall der finanziellen Vergütung für nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.

BAG, Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15); EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C 684/16 – (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften)



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