Darf das Handy beim Fahren auf dem Oberschenkel liegen?

Darf das Handy beim Fahren auf dem Oberschenkel liegen?

Das Handy auf dem Oberschenkel ablegen gilt als eine verbotswidrige Benutzung

Das Handy darf am Steuer nicht in der Hand gehalten werden. Soviel ist jedem Autofahrer klar. Dieses Verbot ist in § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Danach darf der Fahrer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, während der Fahrt nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder

  1. nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
  2. zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Ein Verstoß hiergegen stellt gemäß § 49 Absatz 1 Nr. 22 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar.

Doch ist der Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung gerechtfertigt, wenn das Handy „nur“ auf dem Oberschenkel liegt? Mit dieser Frage hatte sich das Bayerische Oberlandesgericht zu beschäftigen.

Der Vorfall

Eine Autofahrerin hatte einen Bußgeldbescheid erhalten und Einspruch dagegen eingelegt. Ihr wurde vorgeworfen, ein Mobiltelefon während der Fahrt benutzt und damit ordnungswidrig gehandelt zu haben. Sie sollte daher ein Bußgeld in Höhe von 100,00 Euro zahlen.

Zunächst hatte das Amtsgericht über den Fall zu entscheiden. Es stellte fest, dass das Mobiltelefon der Betroffenen bei der Fahrt mit dem PKW auf ihrem rechten Oberschenkel lag. Da das Gericht nicht widerlegen konnte, dass sie das Gerät bereits vor Fahrtantritt dort abgelegt hatte, nahm es dies an. Die Betroffene sei dann in stockenden Verkehr geraten und habe durch kurzes Tippen mit dem Finger die Wahlwiederholung betätigt.

Das Amtsgericht führte aus, dass es sich bei der Regelung in § 23 Absatz 1a Nr. 1 StVO um ein reines „hand-held-Verbot“ handele. Es könne auch nicht widerlegt werden, dass die Betroffene jederzeit bremsbereit gewesen sei und nur kurz die Wahlwiederholungstaste bedient habe ohne ihren Blick vom Verkehrsgeschehen abzuwenden. Die Betroffene wurde freigesprochen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Das Oberlandesgericht teilte die im Urteil dargelegte Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht. Nach seiner Ansicht sei die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons auch dann zu bejahen, wenn das Mobiltelefon zwar nicht in der Hand gehalten, aber auf dem Oberschenkel abgelegt worden sei.

Laut Duden bedeute „Halten“ einerseits „festhalten“ und andererseits „bewirken, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt“. Ein Halten sei gegeben, wenn ein Gerät mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibe. Ohne ein Ausbalancieren durch bewusste menschliche Kraftanstrengung würde ein auf dem Bein abgelegtes Mobiltelefon während der Fahrt herunterfallen.

Des Weiteren wurde der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift untersucht. Hierbei wurde ausgeführt, dass die Konzentration des Fahrers sich primär auf das Verkehrsgeschehen richten solle. Die Vorschrift solle Verhaltensweisen verhindern, die dazu führten, dass der Fahrer nicht mehr beide Hände zum Lenken seines Fahrzeugs zur Verfügung habe und/oder seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwenden müsse.

Das Halten eines Mobiltelefons durch Ausbalancieren auf dem Oberschenkel wurde als fahrfremde Tätigkeit mit erheblichem Gefährdungspotential eingestuft. Die Gefahr, dass das Handy vom Bein abrutscht und der Fahrer zu verhindern versucht, dass es in den Fußraum fällt, lenke ihn ebenso ab wie, wenn er es in der Hand halten würde.

Da das Gericht bereits entschieden hatte, dass das Mobiltelefon von der Betroffenen bei der Fahrt gehalten wurde, kam es nicht mehr darauf an, ob die Bedienung des Geräts nur eine kurze Blickzuwendung erforderte.

Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 10. Januar 2022 – 201 ObOWi 1507/21


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