Blitzer-Apps auch für Beifahrer verboten

Blitzer-Apps auch für Beifahrer verboten

Ein Autofahrer wurde von der Polizei angehalten. Die Beifahrerin hatte auf ihrem Smartphone eine Blitzer-App aktiviert. Auch in einem solchen Fall kann ein Bußgeld fällig werden. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Gemäß § 23 Absatz 1c der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“

Damit ist klar, dass Autofahrer selbst keine Radarwarngeräte verwenden dürfen. Dies gilt auch für Apps, die vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen warnen und während der Fahrt aufgerufen sind. Die Regelgeldbuße für einen Verstoß gegen dieses Verbot beträgt 75 Euro.

Im vorliegenden Fall war die Blitzer-App auf dem Smartphone der Beifahrerin installiert. Die App war während der Fahrt aufgerufen und das Smartphone auf der Mittelkonsole abgelegt. Außerdem war der Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs.

Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Fahrer zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro. Die Revision des Betroffenen beim Oberlandesgericht Karlsruhe blieb erfolglos.

Das Gericht war der Ansicht, dass ein Verbot nach der StVO nicht nur vorliegt, wenn der Autofahrer selbst eine Blitzer-App auf seinem Smartphone aufgerufen hat, sondern auch wenn die App auf dem Handy von Beifahrern aktiv ist und sich der Autofahrer ihrer Warnfunktion bedient.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23



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