Bei Glatteis ins Schleudern gekommen – Wer trägt den Schaden?

Bei Glatteis ins Schleudern gekommen – Wer trägt den Schaden?

Im Winter kommt es häufig zu Unfällen auf glatter Straße. Eine Ursache hierfür kann sein, dass ein Fahrzeug ins Schleudern geraten ist. Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu urteilen. Das Gericht entschied, dass bei einem Schleudervorgang, der ohne äußeren Anlass erfolgte, der Beweis des ersten Anscheins für einen Fahrfehler spricht.

Auf einer winterglatten Autobahn kam ein PKW ins Schleudern. Der dahinterfahrende Fahrer wich aus, um eine Kollision zu vermeiden. Hierzu lenkte er sein Fahrzeug von der rechten Spur auf den Standstreifen. Dabei schrammte er mit der rechten Fahrzeugseite entlang der Leitplanke.

Vor Gericht stritten die Parteien um Schadensersatz aus diesem Unfall. Zwischen den Parteien war streitig, ob das erste Fahrzeug links überholt hatte und dann vor dem zweiten Fahrzeug schleudernd auf die rechte Spur gefahren war, oder ob er auf der rechten Spur ins Schleudern geraten war. Die Behauptungen blieben im Prozess streitig, da nach Ansicht des Gerichts die vorhandenen Anhaltspunkte nicht für ein Sachverständigengutachten ausreichten.

Das Gericht prüfte die Haftungsverteilung nach § 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Diese Vorschrift wird angewendet, wenn mehrere Fahrzeughalter entweder einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind, oder wenn mindestens einem der Fahrzeughalter ein Schaden entstanden ist und die Haftung untereinander zu klären ist. In der Regel werden Haftungsquoten gebildet. Eine Haftung kann aber auch vollständig hinter der anderen zurücktreten. In dem Fall muss einer der Halter den gesamten Schaden tragen.

Bei der Prüfung der Haftungsverteilung werden die jeweiligen Verursachungsbeiträge abgewogen. Hierzu führte das Gericht aus, dass solche Verursachungsanteile zunächst objektiver Natur sind. Sie können aber genauso Sorgfaltspflichtverletzungen darstellen. Dabei kommt es aber nicht auf das Vorliegen von Verschulden an, sondern lediglich darauf, dass bestimmte Fahrweisen zur Unfallverursachung beigetragen haben.

Im konkreten Fall war das Gericht überzeugt, dass der ins Schleudern geratene Fahrer die wesentliche Ursache für das Ausweichmanöver des zweiten Fahrers und die dadurch erfolgte Beschädigung seines Fahrzeugs gesetzt hat.

In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass bei einem Schleudervorgang, der ohne äußeren Anlass erfolgte, der Beweis des erstens Anscheins für einen Fahrfehler spricht.

Auch den nachfolgenden Fahrzeugführer treffen besondere Sorgfaltspflichten, wenn die Straße eisglatt ist. Dieser muss mit Fahrfehlern der vor ihm fahrenden Fahrzeugführer rechnen und muss seine Geschwindigkeit so einstellen, dass er auch bei Schleudervorgängen oder ähnlichem noch rechtzeitig zum Stillstand kommen kann.

Im vorliegenden Fall konnte dem zweiten Fahrer aber kein Fahrfehler nachgewiesen werden. Eine unangepasste Fahrweise hätte nur vorgelegen, wenn feststünde, dass sich der Beklagte auf der rechten Spur vor dem zweiten Fahrzeug befunden hatte. Wenn das Fahrzeug des Beklagten vor dem zweiten Fahrer schleudernd eingeschert war, hätte dieser keine Möglichkeit, den erforderlichen Sicherheitsabstand herzustellen, so dass ihm insoweit auch kein Verursachungsbeitrag zu Last gelegt werden könnte. In diesem Punkt hatten die Parteien aber, wie oben ausgeführt, Gegenteiliges behauptet. Der insoweit beweisbelastete Beklagte musste daher im vorliegenden Fall für den gesamten Schaden haften.

OLG Frankfurt, Urteil vom 3. September 2015 – 22 U 89/14



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