Auffahrunfall: Wer absichtlich bremst, muss zahlen

Auffahrunfall: Wer absichtlich bremst, muss zahlen

Bei einem Auffahrunfall ist immer derjenige schuld, der auffährt? Stimmt häufig, aber nicht immer. Wir haben Ihnen in diesem Artikel einige Fakten zu dem Thema zusammengefasst.

Bei einem typischen Auffahrunfall gilt in der Rechtsprechung der sogenannte Anscheinsbeweis. Das heißt, die Gerichte vermuten grundsätzlich, dass der Hintermann unaufmerksam, zu schnell oder mit zu geringem Abstand hinter dem Vorausfahrenden gefahren ist. Kann der Auffahrende vor Gericht keinen entlastenden Gegenbeweis erbringen, geht das Gericht davon aus, dass er den Unfall verschuldet hat und er muss haften.

Die Frage nach der Schuld kann aber anders bewertet werden, wenn bei dem Unfall ein atypischer Verlauf vorgelegen hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Vorausfahrende, beispielsweise durch eine Kollision, unvorhersehbar und ruckartig zum Stehen kommt. Eine Notbremsung reicht hierfür aber nicht aus. Diese muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGH, Urteil v. 16.01.2007 – VI ZR 248/05). Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO): „Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.“

Ein Kraftfahrzeugfahrer darf aber gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 StVO nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Ein Verstoß gegen diese Regel liegt etwa vor, wenn aufgrund eines Fehlers der Notfallbremsassistent im vorausfahrenden Fahrzeug ausgelöst wird. Kommt es infolge dessen zu einem Auffahrunfall, haftet der Vordermann mindestens anteilig mit, selbst wenn der Auffahrende den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 09.03.2021 – 23 U 120/20).

Wer absichtlich nur deshalb scharf abbremst, um den nachfolgenden Verkehr zu disziplinieren, oder zu maßregeln, dem droht bei einem Auffahrunfall eine Haftung zu 100 Prozent. Das Amtsgericht Solingen bewertete ein solches Verhalten des Vorausfahrenden als einen Akt der Selbstjustiz und lastete ihm das volle Verschulden an (Urteil v. 06.01.2017 – 13 C 427/15). Den Anscheinsbeweis wendete das Gericht nicht an. Die 100-prozentige Haftungsquote gilt nach Ansicht des Gerichts selbst dann, wenn nicht bewiesen ist, ob der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Ein Verschulden trägt auch, wer trotz grüner Ampel ohne zwingenden Grund anhält oder ohne zwingenden Grund wieder abbremst, nachdem er an der Ampel nach Umschalten auf “Grün” angefahren war, wenn es hierdurch zu einem Auffahrunfall kommt. Im Einzelfall kann dieses Verschulden zur vollen Haftung führen (KG Berlin, Urteil v. 05.02.2004 – 12 U 165/02).



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