Neues Gesetz zur Arbeitszeiterfassung

Neues Gesetz zur Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) über eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeiten, wie auch der EuGH schon 2019 (Urteil vom 14.05.2019 (Az. C-55/18). Nun liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein geändertes Arbeitszeitgesetz vor. Die elektronische Zeiterfassung soll damit gesetzlich geregelt werden.

Gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG-E wird „der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.“

Im Falle eines Verstoßes hiergegen kann nach § 20 ArbZG eine Geldbuße in Höhe von bis zu 30.000 Euro fällig werden.

Die Aufzeichnung kann durch den Arbeitnehmer selbst oder einen Dritten erfolgen. Der Arbeitnehmer bleibt aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.

Außerdem muss der Arbeitgeber die Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren, bzw. eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

Abweichungen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung können durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden. In dem Fall kann die Aufzeichnung in nichtelektronischer Form oder an einem anderen Tag, spätestens aber am siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag, erfolgen. Es kann auch vereinbart werden, dass die Pflicht bei Arbeitnehmern nicht gilt, „bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann.“

Zur Zielsetzung wird im Referentenentwurf ausgeführt, dass die Arbeitszeiten im Zuge der Globalisierung und der Digitalisierung in den vergangenen Jahren immer flexibler geworden seien. Gerade in einer flexiblen Arbeitswelt müsse aber verhindert werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgebeutet werden oder sich selbst ausbeuten und darüber die Sicherheit und Gesundheit für sich selbst oder andere gefährden. Insoweit komme der Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten eine besondere Bedeutung zu. Anhand der Erfassung könne die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Pausen nachgehalten werden.

Auch auf das Thema Vertrauensarbeitszeit geht das Bundesministerium in der Begründung des Entwurfs ein. Die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes (insbesondere zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu Ruhezeiten) dienten der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und seien auch bei Vertrauensarbeitszeit heute schon einzuhalten. Vertrauensarbeitszeit unter Beachtung dieser Vorgaben sei daher auch weiterhin möglich. Der Arbeitgeber habe auch bei Vertrauensarbeitszeit sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.



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