Arbeitszeiterfassung ist Pflicht

Arbeitszeiterfassung ist Pflicht

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neuen Urteil entschieden: Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Mitarbeitern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.  

Der Fall 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21 

Ein Betriebsrat hatte bereits vor ein paar Jahren begonnen, mit dem Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung zu verhandeln. Eine Einigung kam nicht zustande.  

Der Betriebsrat begehrte die gerichtliche Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht. 

Das Landesarbeitsgericht hatte zugunsten des Betriebsrats entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung jetzt auf. Der Betriebsrat habe nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen, besteht aber laut Bundesarbeitsgericht. 

Die gesetzliche Grundlage  

Diese Pflicht leitet das Gericht durch unionskonforme Auslegung des § 3 Absatz 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) her: 

  • 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Grundpflichten des Arbeitgebers

„(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. 

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 

  1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen (…)“

Fazit 

Der Betriebsrat hat also kein Initiativrecht zur Einführung der elektronischen Arbeitszeiterfassung, da sich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schon aus dem geltenden Gesetz ergibt und für alle Unternehmen in Deutschland bereits besteht. 

Die Entscheidung ist unter den Aspekten der Transparenz und Fairness im Arbeitsleben zu begrüßen. Arbeitszeiterfassung verhindert Kontroversen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern, sowie teure Prozesse wegen angeblicher Über- oder Minusstunden im Voraus. 

Denn Transparenz schafft Vertrauen.



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