Arbeitszeitbetrug durch Arbeitgeber

Arbeitszeitbetrug durch Arbeitgeber

Die Arbeitszeiterfassung mittels einer Computersoftware bringt ein Problem mit sich: Die Zeiterfassung ist erst nach dem Hochfahren des PCs möglich. Gehört das Hochfahren des PCs nicht auch schon zur Arbeitszeit? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Arbeitsgericht Berlin.

Eine Mitarbeiterin wurde mehrmals abgemahnt und schließlich gekündigt. Sie hatte sich in mehreren Fällen bei der Software, mit der sie arbeitete, erst ein paar Minuten nach Beginn ihrer Schicht angemeldet beziehungsweise zu früh abgemeldet. Der Zeitraum, in dem sie bei dieser Software angemeldet war, wurde als Arbeitszeit erfasst.

Daraufhin reichte die Mitarbeiterin Klage beim Arbeitsgericht ein. Die Kündigung war ihrer Ansicht nach unwirksam. Der Rechner benötige einige Zeit zum Hochfahren und zur Installation neuer Updates. Des Weiteren seien gemäß Dienstanweisungen das Headset nach der Schicht im Garderobenschrank zu verschließen und alles zu desinfizieren.

Mit der Kündigungsschutzklage hatte die Mitarbeiterin Erfolg. Auch das Arbeitsgericht sah die Kündigung als unwirksam an. Die Mitarbeiterin habe keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen.

Der Ansatzpunkt der Bestimmung der Arbeitszeit sei durch den Arbeitgeber falsch bestimmt. Für den vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff gelte, dass systembedingte Arbeitsvorbereitungszeiten, z. B. das Hochfahren, etwaige Anmeldungen und Programmöffnungen, vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellten.

Im vorliegenden Fall seien das Hochfahren des PCs sowie das Aufrufen der Software Arbeitszeit. Dasselbe gilt nach Ansicht des Gerichts für das Herausnehmen der Arbeitsgeräte (Headset) aus dem persönlichen Fach der Klägerin und das Verschließen sowie das Desinfizieren des Arbeitsplatzes.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 13.10.2022 – 41 Ca 5879/22



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