Alte Führerscheine werden ungültig

Alte Führerscheine werden ungültig

Ein Blick auf den Führerschein werfen und dem Verwarnungsgeld entgehen. Zu beachten ist der Unterschied zwischen Geburtsjahr und Ausstellungsjahr.

Alte Führerscheine müssen laut Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gegen einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Umgesetzt wird dies durch ein Stufenmodell, um die Ämter zu entlasten. Maßgebend ist für Papierführerscheine das Geburtsjahr des Fahrers. Bei älteren Kartenführerscheinen gilt das Ausstellungsjahr.

Wird die Umtauschfrist nicht eingehalten, kann dies zu einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro führen. Hier erfahren Sie, ob Ihr Führerschein noch gültig ist und wann Sie ihn umtauschen müssen.

Für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind, gelten folgende Umtauschfristen:

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Januar 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

Für Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt wurden, gilt:

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

Autofahrer, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Führerscheininhaber mit Geburtsjahr von 1953 bis 1958 mussten laut der Verordnung ihren Führerschein bereits bis zum 19.01. dieses Jahres umgetauscht haben. Falls der Stichtag verpasst wurde, droht jedoch erstmal keine Geldbuße.

Aufgrund der Corona-Pandemie war einigen Behörden der rechtzeitige Umtausch der Führerscheine nicht möglich. Eingeschränkte Bedienzeiten erschwerten die Terminvergabe. Auf Vorschlag der Verkehrsministerkonferenz entschied sich die Innenministerkonferenz für eine Fristverlängerung bis zum 19.07.2022. Bis dahin sollen keine Verwarnungsgelder erhoben werden.



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