04 Apr. Halterhaftung
§7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) besagt: „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Die Vorschrift hat zur Folge, dass der Halter grundsätzlich für den Schaden einzustehen hat, der mit seinem Fahrzeug verursacht wurde.
Hiervon gibt es einige eng begrenzte Ausnahmen, z.B. wenn das Fahrzeug gestohlen wurde oder in Fällen höherer Gewalt.